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Ich
beantrage die Freistellung vom Verwendungsverbot des § 23(1) 1.
Halbsatz gemäß § 24(1) der 1. SprengV (Bekanntmachung 31.01.91,
BGB1. I, S. 169).
Die
Klassen III und IV (Großfeuerwerk) sollen nicht abgebrannt werden, daher
ist die Anzeige eines Großfeuerwerks und die Anwesenheit eines
Pyrotechnikers mit Erlaubnis gemäß § 7, § 27 oder Befähigungsschein gemäß
§ 20 des SprengG nicht erforderlich.
Ferner
beantrage ich die zur Beschaffung der vorgesehenen Feuerwerkskörper
(Fontänen, Sonnen, Batterien, Raketen usw.) notwendige
Ausnahmegenehmigung gemäß § 24(1) der 1. SprengV (siehe hierzu
§ 21(1)).
Ich
versichere, daß das Abbrennen des Kleinfeuerwerks nicht in der Nähe von
Anlagen und Gebäuden stattfindet, die in § 24(1) der 1. SprengV als
besonders schützenswert genannt sind.
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