Sprengmittelgesetz der DDR

Hier finden Sie einige Auszüge aus dem DDR Sprengmittelgesetz die sich auf Feuerwerk beziehen.

  1. Durchführungsbestimmung zum Sprengmittelgesetz der DDR vom 31. März 1982

– Verkehr mit pyrotechnischen Erzeugnissen –

§ 1 Gruppen pyrotechnischer Erzeugnisse:

Gruppe 1:

Pyrotechnische Erzeugnisse, die ausschließlich für Höhen-, Boden-, und Tagesfeuerwerk verwendet

werden und aus standsicheren Stahlrohren bzw. befestigten Abbrennvorrichtungen von einem

Inhaber einer Sprengmittelerlaubnis abgebrannt werden dürfen.

Gruppe 2:

Pyrotechnische Erzeugnisse, die ausschließlich im Freien von einem Inhaber eines dazu

berechtigenden  Befähigungsnachweises abgebrannt werden dürfen.

Gruppe 3:

Pyrotechnische Erzeugnisse, die ausschließlich im Freien von Personen ohne besonderen

 Befähigungsnachweis verwendet werden dürfen.

Gruppe 4:

Pyrotechnische Erzeugnisse, die als Scherzartikel oder Zubehör für Spielwaren verwendet werden.

Gruppe 5:

Pyrotechnische Erzeugnisse, die als Lichtgeber, zur Erzeugung von Wärme-, Nebel-, Schall- oder

Bewegungswirkung oder als Imitationsmittel verwendet werden.

Gruppe 6:

Pyrotechnische Erzeugnisse, die zu technischen oder anderen Zwecken verwendet werden,

sofern sie nicht in die Gruppe 5 einzuteilen sind.

Erläuterungen:

Die Gruppe 3 enthält pyrotechnische Erzeugnisse (Silvesterfeuerwerk),die unter Beachtung zeitlicher

und örtlicher Einschränkungen im Freien von Personen über 16 Jahren verwendet werden dürfen.

Die Verwendung pyrotechnische Erzeugnisse der Gruppe 4 (Tischfeuerwerk, Spielwaren) unterliegt keinen

Einschränkungen, vorausgesetzt, die auf den Erzeugnissen aufgedruckten Gebrauchshinweise werden beachtet…

§ 4 Ausnahmen:

Von der Erlaubnispflicht gemäß §9 Abs. 2 des Gesetzes sind ausgenommen:

  1. der Erwerb und die Verwendung pyrotechnische Erzeugnisse der Gruppe 4,
  2. der Erwerb pyrotechnische Erzeugnisse der Gruppe 3 in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember

           und deren Verwendung in der Zeit vom 31. Dezember, 16.00 Uhr, bis 1. Januar, 8.00 Uhr.