Hier finden Sie einige Auszüge aus dem DDR Sprengmittelgesetz die sich auf Feuerwerk beziehen.
- Durchführungsbestimmung zum Sprengmittelgesetz der DDR vom 31. März 1982
– Verkehr mit pyrotechnischen Erzeugnissen –
§ 1 Gruppen pyrotechnischer Erzeugnisse:
Gruppe 1:
Pyrotechnische Erzeugnisse, die ausschließlich für Höhen-, Boden-, und Tagesfeuerwerk verwendet
werden und aus standsicheren Stahlrohren bzw. befestigten Abbrennvorrichtungen von einem
Inhaber einer Sprengmittelerlaubnis abgebrannt werden dürfen.
Gruppe 2:
Pyrotechnische Erzeugnisse, die ausschließlich im Freien von einem Inhaber eines dazu
berechtigenden Befähigungsnachweises abgebrannt werden dürfen.
Gruppe 3:
Pyrotechnische Erzeugnisse, die ausschließlich im Freien von Personen ohne besonderen
Befähigungsnachweis verwendet werden dürfen.
Gruppe 4:
Pyrotechnische Erzeugnisse, die als Scherzartikel oder Zubehör für Spielwaren verwendet werden.
Gruppe 5:
Pyrotechnische Erzeugnisse, die als Lichtgeber, zur Erzeugung von Wärme-, Nebel-, Schall- oder
Bewegungswirkung oder als Imitationsmittel verwendet werden.
Gruppe 6:
Pyrotechnische Erzeugnisse, die zu technischen oder anderen Zwecken verwendet werden,
sofern sie nicht in die Gruppe 5 einzuteilen sind.
Erläuterungen:
Die Gruppe 3 enthält pyrotechnische Erzeugnisse (Silvesterfeuerwerk),die unter Beachtung zeitlicher
und örtlicher Einschränkungen im Freien von Personen über 16 Jahren verwendet werden dürfen.
Die Verwendung pyrotechnische Erzeugnisse der Gruppe 4 (Tischfeuerwerk, Spielwaren) unterliegt keinen
Einschränkungen, vorausgesetzt, die auf den Erzeugnissen aufgedruckten Gebrauchshinweise werden beachtet…
§ 4 Ausnahmen:
Von der Erlaubnispflicht gemäß §9 Abs. 2 des Gesetzes sind ausgenommen:
- der Erwerb und die Verwendung pyrotechnische Erzeugnisse der Gruppe 4,
- der Erwerb pyrotechnische Erzeugnisse der Gruppe 3 in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember
und deren Verwendung in der Zeit vom 31. Dezember, 16.00 Uhr, bis 1. Januar, 8.00 Uhr.